Stellungnahmen

Stärkung der Stellung des Forschungssemesters an Hochschulen der angewandten Wissenschaften

September 2024. Die aktuelle Lage: Hochschulen für angewandte Wissenschaften lehren und forschen anwendungsorientiert immer nahe an der Praxis. Durch die doch recht umfangreiche Lehrbelastung von 16 SWS in Sachsen-Anhalt zuzüglich der Betreuung von Abschlussarbeiten sowie des gestiegenen Anteils an Aufgaben der Selbstverwaltung der Hochschulen, die grundsätzlich sehr begrüßenswert ist, bleibt unter dem Strich eine recht reduzierte Möglichkeit an umfangreicheren Forschungsarbeiten oder Zeit für Praxiserfahrungen bei sich rasant wandelnden Fachgebieten. Dazu ist es von unschätzbarem Wert, dass der § 39 des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt regelmäßige Freistellungen zulässt. Im Hochschulgesetz sind dazu Rahmenbedingungen formuliert, Näheres regeln die Hochschulen in eigenen Ordnungen.

Der Rahmen setzt gerechtfertigterweise bei Inanspruchnahme einer Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge voraus, dass „durch eine Befreiung die vollständige und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen nicht beeinträchtigt wird, insbesondere im normalen Lehrveranstaltungszyklus keine Unterbrechungen eintreten“.

Die Ordnungen der Hochschulen, die Näheres regeln, sind nicht gleichermaßen zielführend gestaltet oder werden so interpretiert, dass es vorkommen kann, dass Kolleginnen und Kollegen nicht die Möglichkeit haben, ein Forschungssemester in Anspruch zu nehmen, Vorhaben des wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfers durchzuführen oder der Fortbildung dienliche praxisbezogene Tätigkeiten auszuüben.


Informationen und Diskussion zum Thema: Für die anwendungsbezogene Lehre und Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften ist es erforderlich, dass ein Mindestmaß an Praxistätigkeit in der Forschung, Entwicklung, Anwendung oder dem Wissenstransfer ermöglicht wird. Eine Wissensinflation bei geringer, unregelmäßiger und gar keiner Aktualisierung des Wissens aus der Praxis kann nicht der Anspruch an die Lehre und Forschung sein. Werden Professorinnen und Professoren freigestellt, so ist die Lehre von Kolleginnen und Kollegen zu übernehmen oder es sind Lehraufträge zu vergeben. Durch die überwiegend regionale Ausrichtung der HAW sind diese traditionell eher klein, Professuren sind nicht gedoppelt, sodass eine Übernahme der Lehre durch Kolleginnen und Kollegen oft schwierig ist und letztendlich häufig auf Lehraufträge zurückgegriffen werden muss – hier auch mit dem Vorteil, dass neue Praxisbezüge in die Hochschullehre einfließen. Die bereitgestellten Mittel, die hier pro Lehreinheit gezahlt werden können (25 bis 35€/45min), stellen lediglich eine Art Aufwandsentschädigung dar, die Stundenkosten solcher Speziallisten sind in der Praxis oft um ein Vielfaches höher, Vorbereitungszeiten und Fahrtkosten nicht eingerechnet.
 

Stellungnahme des hlb Sachsen-Anhalt zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes

22. Juli 2024. Mit der vorliegenden Stellungnahme nimmt der hlb Sachsen-Anhalt zu den geplanten Änderungen am Hochschulgesetz für Sachsen-Anhalt Stellung. Vorgesehen sind überwiegend Änderungen am Hochschulmedizingesetz und redaktionelle Änderungen am Hochschulgesetz. Mit Blick auf das Hochschulgesetz sind die Pläne zur Erweiterung des eigenständigen Promotionsrechts auf hochschulübergreifende Verbünde (§ 18), die Beschleunigung von Berufungsverfahren (§ 36a) sowie die Präzisierung der Modelle von gemeinsamen Berufungen (§ 37) sehr zu begrüßen. Bedenken hat der hlb Sachsen-Anhalt jedoch hinsichtlich der geplanten Engführung der Einführung und Auflösung von Studiengängen auf die maßgebenden Zielvereinbarungen zwischen Ministerium und Hochschulen (§ 9 Abs. 4).

 

Hierin sieht der hlb Sachsen-Anhalt die Gefahr, dass die Hochschulen künftig nicht schnell genug auf Veränderungen reagieren können. Weiterhin bedarf es einer Präzisierung der Aufgabenbeschreibung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften (§ 3) sowie bei der Gewährung von Forschungssemestern (§ 39). Im Einzelnen nimmt der hlb Sachsen-Anhalt wie folgt Stellung